Allgemeine Geschäftsbedingungen der mobilen Fassadenwaschanlage / Malerei Edlinger 2000

Allgemeine Geschäftsbedingungen der mobilen Fassadenwaschanlage,
Beinten 64/6, 9702 Ferndorf - Villach Land
Stand: 27.02.2019


1. Einbeziehung
1.1 Geltung
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung für Verträge über Fassadenwäsche beim Kunden (nachfolgend als Auftraggeber AG genannt), die die Malerei Edlinger 2000 (nachfolgend als Auftragnehmer AN genannt) durchführt bzw. durchführen soll.
1.2 AGB des AG
Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der AN diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Schriftform
Der AN schließt Verträge ausschließlich schriftlich. Jeder Auftrag bedarf der Auftragsbestätigung des AN. E-Mail oder Telefax genügen der Schriftform.

3. Pflichten des AN
3.1 Vertragsart/Leistungsumfang
Der Vertrag über eine Fassadenreinigung ist ein Werkvertrag. Leistungsinhalt und einziger geschuldeter Erfolg ist die Entfernung von vorhandenem Algenbefall mit anschließender Desinfektionsbeschichtung nach dem Stand der Technik („Fassadenwäsche“ genannt). Die Herstellung einer optisch und farblich einheitlichen Fläche ist nicht geschuldet, da mit der Methode der Algenbeseitigung Verschmutzungen, Verfärbungen und ähnliches nicht beseitigt werden können und sollen.
3.2 Geeignete Fassadenbeschaffenheit/Rücktrittsrecht des AN
Die Fassadenwäsche kann nur auf den hierfür geeigneten Gebäudefassaden erfolgen, wie auf der Homepage des AN im Einzelnen aufgelistet. Der AG steht dafür ein, dass die zu reinigende Fassade bei Vertragsschluss und Vornahme der Fassadenwäsche eine geeignete Beschaffenheit entsprechend dieser Auflistung aufweist. Den AG trifft hinsichtlich der Beschaffenheit keine Prüfungs- oder Analysepflicht, betreffend die Fassade. Stellt der AN nach Vertragsschluss fest, dass die Fassadenbeschaffenheit für die Fassadenwäsche ungeeignet ist, ist der AN zur Verweigerung der Leistung und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Gegenseitige Ansprüche sind für diesen Fall ausgeschlossen.
3.3 Reinigung/Rückstände (Fenster, Türen, andere Bauteile)
Bei der Fassadenwäsche können Verschmutzungen an Fenstern, Türen und sonstigen Bauteilen des Gebäudes entstehen. Die Fassadenwäsche hinterlässt zudem unvermeidbare Rückstände des Fassadenschutzes sowie Wasserflecken. Die Entfernung von vorstehenden
Verschmutzungen und Rückständen ist vom AN nicht geschuldet. Dem AG obliegt es, diese Rückstände und Wasserflecken frühestmöglich – d.h. sofort am Tag der Beendigung der Fassadenwäsche bzw. am darauffolgenden Tag – auf eigene Kosten vollständig zu entfernen. Schäden, die durch eine verspätete Reinigung durch den AG eintreten, fallen ausschließlich dem AG zur Last. Der AN haftet hierfür nicht, es sei denn, er hat es unterlassen den AG auf seine Reinigungspflicht gesondert und ausdrücklich hinzuweisen. Als ausdrücklicher Hinweis genügt eine entsprechende Erklärung im Angebot oder der Auftragsbestätigung des AN oder ein mündlich erteilter Hinweis durch einen Mitarbeiter des AG aus Anlass der Reinigung.

4. Mitwirkungspflichten des AG
4.1 Ansprechpartner vor Ort
Der AG hat persönlich oder durch einen ausreichend entscheidungsberechtigten Ansprechpartner vor Ort sicherzustellen, dass alle für die Durchführung der Fassadenwäsche notwendigen Mitwirkungshandlungen erfolgen.
4.2 Zugang/Rücktrittsrecht des AN
Dem AN ist im jeweils erforderlichen Maße für die Dauer der Auftragsdurchführung freier Zugang zu Grundstück und Gebäude einschließlich der von der Fassadenwäsche betroffenen Flächen zu ermöglichen. Sollten Teile der Fassade, des Gebäudes oder des Grundstücks nur eingeschränkt zugänglich sein, hat dies der AG dem AN rechtzeitig mitzuteilen. Sollte der Zugang bei Beginn der Auftragsdurchführung nach Einschätzung des AN nicht ausreichend gewährleistet sein und wird der erforderliche Zugang trotz Aufforderung des AN nicht unverzüglich ermöglicht, ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu beanspruchen.
4.3 Undichtigkeiten/Rücktrittsrecht des AN
Soweit das Gebäude oder einzelne Bauteile Undichtigkeiten aufweisen, hat der AG den AN hierauf vor Auftragsdurchführung hinzuweisen. Sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart haben, dass der AN die Abdichtung vornimmt, obliegt es dem AG das Gebäude und die von der Fassadenwäsche betroffene Fläche ausreichend abzudichten. Eine Haftung des AN für Feuchtigkeitsschäden und vergleichbare Schäden, die infolge etwaiger Undichtigkeiten entstehen, ist ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere für Schäden am Mauerwerk, an der sonstigen Bausubstanz und für die sich in den Räumen befindlichen beweglichen und unbeweglichen Sachen.
Ist aus Sicht des AN nicht auszuschließen, dass die fehlende bzw. unzureichende Abdichtung zu Schäden führt, kann der AN die Leistung verweigern und vom AG unter Setzung einer angemessenen Frist eine ausreichende Abdichtung verlangen. Der neue Termin für die Leistungserbringung nach erfolgter Abdichtung ist dann einvernehmlich festzulegen. Kommt der AG dem Abdichtungsverlangen nicht oder nicht ausreichend nach, ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu beanspruchen.
4.4 Strom/Wasserversorgung
Der AG hat dem AN das für die Auftragsausführung erforderliche Nutzwasser sowie Strom (220 Volt) kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
4.5 Auftragsrecht des AG
Der AG steht dem AN dafür ein, berechtigt zu sein, die Fassadenwäsche an der vertragsgegenständlichen Fassade beauftragen und durchführen zu lassen. Auf Verlangen des AN hat der AG dem AN dies durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. Eine Prüfungspflicht trifft den AN indessen nicht.

5. Abnahme
Die Parteien vereinbaren die mündliche Abnahme, unmittelbar nach Abschluss der Fassadenwäsche mit dem ausführenden Mitarbeiter direkt vor Ort. Eventuelle Beanstandungen des AG sind sofort in schriftlicher Form an den AN zu übermitteln.

6. Vergütung
Die Vergütung ist binnen einer Woche ab Stellung einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Soweit die Zahlung nicht fristgerecht erfolgt, kommt der AG auch ohne weitere Mahnung des AN in Verzug.

7. Haftungsbegrenzung
7.1 Verschuldensgrad/Körperschäden
Der AN haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des AN, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der AN nur nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Haftet der AN wegen der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, ist jedoch der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein Fall von S. 1 oder S. 2 vorliegt. Diese Regelungen gelten für Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund. Sie gelten ebenso für Ansprüche auf Ersatz von nutzlosen Aufwendungen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
7.2 Schäden wegen Undichtigkeit
Eine Haftung wegen Schäden aufgrund von Undichtigkeit ist ausgeschlossen.

8. Verjährungsfrist bei Mängeln und Schadensersatz
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Diese Verjährungsfrist gilt auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den AN auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen. Die Verjährungsfrist nach S. 1 und S. 2 gilt jedoch mit folgender Maßgabe: Die Verjährungsfrist gilt nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem
Verschweigen eines Mangels; sie gilt ferner nicht bei
Schadensersatzansprüchen im Sinne von Punkt 7.1 (z.B. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sowie Körperschäden). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

9.Höhere Gewalt/Arbeitskampfmaßnahmen
Ist die Nichteinhaltung einer Frist auf höhere Gewalt,
Arbeitskampfmaßnahmen oder Ähnliches zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern. Dies gilt entsprechend bei Verzögerungen der Leistung, wobei die Ansprüche nach Punkt 7.1 (z.B. Schadensersatz wegen Vorsatz oder Körperschäden) entsprechend ausgenommen sind.

10. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen von Verträgen über die Fassadenwäsche bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. E-Mail oder Telefax genügen der Schriftform. Für eventuelle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Gericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der AN seinen Sitz hat. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nur gegenüber kaufmännischen Auftraggebern. Die Überschriften in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben lediglich beschreibenden Charakter und dienen nicht zur Auslegung.